Sonderregelung zu Folgeverordnungen muss ausgeweitet werden
Im Schnellverfahren hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschlussentwurf über befristete Änderungen u. a. der Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, kurz: Hilfsmittel-Richtlinie, vorgelegt. Die COVID-19-Sonderregelungen sehen angesichts der einzuhaltenden Schutzmaßnahmen und des abzusehenden Personalnotstands Fristverlängerungen für den Zeitraum zwischen Verordnung und Abgabe vor sowie bei Verordnungen von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements. Folgeverordnungen setzen vorläufig keine unmittelbare persönliche Anamnese voraus und können postalisch übermittelt werden. „Wir begrüßen die vorgesehenen Sonderregelungen außerordentlich. Sie sichern die Hilfsmittelversorgung in dieser Ausnahmesituation und stellen durch ihr rückwirkendes Inkrafttreten Rechtssicherheit her. Änderungsbedarf sehen wir bei der Regelung zu Folgeverordnungen. Diese bezieht sich lediglich auf zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und sollte auch auf andere Hilfsmittel ausgeweitet werden, soweit diese unmittelbar medizinisch notwendig sind. Dies betrifft Hilfsmittel mit einer definierten Nutzungsdauer, beispielsweise Kompressionsstrümpfe, und orthopädische Hilfsmittel, die durch zu hohe oder unsachgemäße Beanspruchung defekt sind und durch eine neues Hilfsmittel ersetzt werden müssen. Denn nur so kann der Therapierfolg gesichert werden.“, erklärt eurocom-Geschäftsführerin Oda Hagemeier.
Die Stellungnahme der eurocom zur Beschlussvorlage des G-BA steht online unter www.eurocom-info.de/überuns/Stellungnahmen zur Verfügung.
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